Besetzung
Bestrafung von Verstößen
Im Rahmen der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle werden die nationalen Regierungen verpflichtet, entsprechenden Regelungen in ihre strafrechtlichen Vorschriften aufzunehmen. (Art. 49 GA I; Art. 50 GA II; Art. 129 GA III; Art. 146 GA IV) Interessant ist in diesem Zusammenhang die Regelung im I. Zusatzprotokoll, die einem Staat im Rahmen der Verantwortlichkeit für von seinen Angehörigen begangenen Verstöße einem Schadensersatzanspruch unterwirft. (Art. 91 ZP I)
Ebenso werden Verletzungen der hier aufgeführten Garantien als Verbrechen in Art. 8 des "Statut für die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofs" ausgewiesen.
In Deutschland finden Ahndungen von Verstößen v.a. über das Völkerstrafgesetzbuch statt.
Ersatzschutzmacht
Geschützte Person
I. Genfer Abkommen = Verwundete und Kranke der Streitkräfte
II. Genfer Abkommen = Verwundete, Kranke und Schiffbrüchige der Streitkräfte zur See
III. Genfer Abkommen = Kriegsgefangene
IV. Genfer Abkommen = Zivilpersonen in feindlichen Ländern
- Zusatzprotokoll = Personen, die durch internationale Konflikte betroffen sein können
- Zusatzprotokoll = Personen, die durch nicht-internationale Konflikte betroffen sein können
Gewahrsamsstaat
Internierung
Auch neutrale Staaten haben die Möglichkeit, Angehörige kriegführender Staaten zu internieren.
Kombattanten
Im Falle einer bewaffneten Auseinandersetzung ist generell zu unterscheiden zwischen Kombattanten und Zivilpersonen.
Als Kombattanten werden die regulären Angehörigen der Streitkräfte mit Ausnahme des Sanitäts- und Seelsorgepersonals angesehen.
Mitglieder von Miliz- und Freiwilligenverbänden sind Kombattanten gleichgestellt, vorausgesetzt, dass sie
a) eine Organisationsstruktur haben,
b) ein von weitem erkennbares Zeichen tragen,
c) die Waffen sichtbar bei sich führen und
d) sich während der Kämpfe an die Gesetze und Gebräuche des Krieges halten.
Haben Personen, die einer der oben bezeichneten Gruppe angehören, keinen Kampfauftrag, gelten sie trotzdem nicht als Zivilpersonen.
Das Sanitäts- und Seelsorgepersonal hat eine Sonderstellung, auf die unter dem Stichwort "Das Rote Kreuz als Schutzzeichen" näher eingegangen wird.
Mindestgarantien
Im Bezug auf Personen in Konfliktgebieten, die nicht an Kampfhandlungen teilnehmen, lassen sich die Rechte auf einen Mindestgarantienkatalog zusammenkürzen, von dem sich alle anderen Garantien ableiten.
Das Recht auf Schutz von Leben und Gesundheit.
- Keine willkürlichen Tötungen
- Adäquate medizinische Versorgung
- Ausreichende Nahrung
- Den Witterungsbedingungen angepasste Unterbringung und Kleidung
Das Recht auf menschenwürdige Behandlung.
- Schutz der persönlichen Ehre
- Berücksichtigung der besonderen Situation von Frauen und Kindern
- Angemesse Bestattung
- Disziplinarsystem nach rechtsstaatlichen Grundsätzen
Das Recht auf möglichst freie Entfaltung der Persönlichkeit.
- Freie Ausübung der eigenen Religion
- Erhaltung des persönlichen Eigentums
Wird dauerhaft und ungerechtfertigt gegen diese Grundsätze verstoßen, kann sich der Betroffene an die zuständigen Behörden, die Schutzmacht, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz oder die nationale Rotkreuz-/Rothalbmondgesellschaft wenden.
Repressalie
Schutzmächte
Die Schutzmächte haben den Auftrag, die Interessen der am Konflikt beteiligten Parteien wahrzunehmen. (Art. 5 I ZP I) Sie dienen der Kommunikation der Kriegsparteien untereinander und übernehmen auch den Austausch der Gefangenenpost. Gleichzeitig überwachen sie auch im Rahmen der Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle die Einhaltung der Regeln durch die Kriegführenden. Hierzu haben Schutzmächte das Recht, jederzeit Gefangenen- (Art. 126 GA III) oder Internierungslager (Art. 143 GA IV) zu besuchen.
Jedes an einem Konflikt beteiligte Land hat eine Schutzmacht zu benennen. Versäumt ein Land dieses, so bietet das Internationale Komitee vom Roten Kreuz seine Dienste an. Wird dies akzeptiert, bezeichnet man es als Ersatzschutzmacht.